Satzung


Das ist die gültige Fassung unserer Vereinssatzung wie sie auch im Vereinsregister bei der Eintragung hinterlegt worden ist:


In der Beschlußfassung der Versammlung vom 03.07.2001 in Gießen, zuletzt geändert durch Beschluß vom 26.06.2008

§ 1       Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Dartclub (DC) Völlischdanewe“
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach seiner Eintragung in das Vereinsregister führt er den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in seiner abgekürzten Form „e.V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in Wetzlar.

§ 2       Zweck

  1. Der Verein bezweckt den Zusammenschluß aller Dartsportler in der Region Gießen auf freiwilliger Grundlage zur Förderung und Pflege des Dartsports.
  2. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Seine Tätigkeit ist nicht auf wirtschaft-liche Vorteile gerichtet. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Vereinsmitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
  6. Seine Ziele verwirklicht der Verein durch :
    a) Pflege und Verbreitung des Dartsports,
    b) Durchführung von Ligaspielen,
    c) Abhaltung von Pokalturnieren,
    d) Aufklärung der Öffentlichkeit über den Dartsport,
    e) Zusammenarbeit mit dem Hessischen Dart Verband e.V. (HDV).

§ 3       Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 01.06. und endet am 31.05. eines Jahres.

§ 4       Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Mit der Aufnahme erkennen alle Mitglieder diese Satzung und die Ordnungen des Vereins an.
  2. Hierzu ist eine auf die Satzung bezogene Beitrittserklärung schriftlich an den Vorstand einzureichen, der über die Aufnahme entscheidet. Gegen die Entscheidung steht dem Antragsteller die Beschwerde an die Mitgliederversamm-lung zu. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung mit schriftlicher Begründung an die Mitgliederversammlung zu richten.
  3. Personen, die dem Verein auf besondere Weise Unterstützung zukommen lassen, können durch die Mitgliederversammlung zu fördernden Mitgliedern ernannt werden. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.

§ 5       Verlust der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Auflösung oder Ausschluß. Die Beitragspflicht erstreckt sich bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres.
  2. Mit Beendigung der Mitgliedschaft gehen alle Rechte, die sich aus der Zugehörigkeit zum Verein ergeben, verloren. Erstattungsansprüche, gleich welcher Art, können nicht erhoben werden.
  3. Der Austritt eines Mitglieds ist dem Vorstand innerhalb von 14 Tagen per eingeschriebenem Brief zu erklären.
  4. Der Ausschluß eines Mitglieds kann erfolgen, wenn es in erheblicher Weise gegen die Satzung des Vereins verstößt, dessen Ordnungen oder Anordnungen mißachtet oder dessen Interessen erheblich gefährdet. Über den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung.
  5. Vor jeder Entscheidung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu gewähren. Macht er davon trotz schriftlicher Aufforderung bis zu einem angemessenen festgesetzten Termin keinen Gebrauch, kann die Entscheidung ohne seine schriftliche Stellungnahme getroffen werden.

§ 6       Rechte und Pflichten

  1. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu wahren, bei der Erreichung seiner Ziele mitzuwirken und die Anordnungen seiner Organe zu befolgen. Sie sollen verantwortungsvoll und mit gutem Willen an allen Tätigkeiten des Vereins teilnehmen.
  2. Ihre Mitgliedschaftsrechte üben die Mitglieder in der Mitgliederversammlung aus. Die Mitglieder haben das Wahlrecht und können in die entsprechenden Führungsorgane des Vereins gewählt werden.
  3. Die Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  4. Kein Mitglied hat Anspruch auf das Vermögen des Vereins.
  5. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Der Vorstand kann durch Beschluß Mitglieder von der Beitragspflicht befreien bzw. den Mitgliedsbeitrag reduzieren.

§ 7       Ehrenamtliche Tätigkeit

Sämtliche Mitglieder der Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Für besonders beanspruchte Mitglieder kann der Vorstand eine Aufwandsentschädigung beschließen.

§ 8       Organe

Die Organe des Vereins sind :
     a) Die Mitgliederversammlung
     b) Der Vorstand

§ 9       Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Soweit Beitragsleistungen nicht erbracht sind, ruht das Stimmrecht. Jedes Mitglied hat 1 Stimme, wobei es sich durch ein bevollmächtigtes anderes Mitglied vertreten lassen kann.
  2. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für :
    a) Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes
    b) Entlastung des Vorstandes
    c) Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern
    d) Wahl eines Kassenprüfers
    e) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
    f) Haushaltsplan
    g) Satzungsänderungen
    h) Auflösung des Vereins
  3. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll einmal im Geschäftsjahr zusammentreffen.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das zwingende Interesse des Vereins es erfordert oder mindestens 1/10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
  5. Die ordentliche/außerordentliche Mitgliederversammlung wird unter Bekanntgabe von Zeit und Ort sowie der Tagesordnung einberufen und zwar unter der dem Verein zuletzt bekanntgegebenen Anschrift. Sie wird vom Vorsitzenden oder dem Schriftführer geleitet. Die Einladungsfrist beträgt 30 Tage (Poststempel). Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch schriftliche Einladung durch den Vorsitzenden.
  6. Anträge zur Mitgliederversammlung können von den Organen und den Mitgliedern gestellt werden und müssen 14 Tage vor deren Beginn bei dem Vorstand schriftlich eingereicht werden. Über die Zulassung später eingehender Anträge und gestellter Dringlichkeitsanträge entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.

§ 10       Vorstand

  1. Dem Vorstand gehören an :
    a) Der Vorsitzende
    b) Der Kassenwart
    c) Der Schriftführer
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der Kassenwart. Jedes Vorstandsmitglied vertritt allein.
  3. Die Mitglieder des Vorstandes und deren Stellvertreter werden von der Mitglieder-versammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich.
  4. Der Vorstand ist zuständig in allen Angelegenheiten, die nicht einem anderen Organ des Vereins vorbehalten sind.

§ 11       Beschlußfähigkeit, Wahlen und Abstimmungen

  1. Über den Verlauf der Sitzungen und Versammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift der Mitgliederversammlung ist in der nächsten Mitgliederversammlung zu beschließen. Die Verantwortlichen Unterzeichner der Niederschriften sind der Vorsitzende und der Schriftführer.
  2. Die Organe des Vereins sind mit der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig.
  3. Wahlen und Abstimmungen haben schriftlich zu erfolgen, wenn dies von einem der anwesenden Stimmberechtigten verlangt wird.
  4. Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt 2 Jahre.
  5. Grundsätzlich entscheidet bei Wahlen die einfache Mehrheit, wobei ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen nicht mitgezählt werden.
  6. Bei Abstimmungen gilt Stimmengleichheit als Ablehnung. Auf Antrag muß die Abstimmung
    schriftlich erfolgen.
  7. Änderungen der Satzung bedürfen der 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 12       Auflösung

  1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder dieses Organs auf einer nur zu diesem Tagesordnungspunkt einzuberufenden Versammlung.
  2. Ist die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die im Amt befindlichen Mitglieder des Vertretungsvorstandes die Liquidatoren.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Tierschutzverein Wetzlar e.V., Magdalenenhäuserweg 34, 35578 Wetzlar, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
  4. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Gießen, den 03.07.2001 und 28.08.2001

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